§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kriminalitätsprävention in Stralsund e.V.". Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist die Hansestadt Stralsund.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Vereinszweck ist unter der Gesamtzielstellung der Kriminalitätsvorbeugung zu verwirklichen. Dieser vordergründige Vereinszweck wird durch die Förderung von vielfältigen Maßnahmen zur Kriminalitätsprävention erreicht. Dieses sind im einzelnen u.a. Maßnahmen und Projekte zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Gesundhaltens; der Bekämpfung von seuchenähnlichen Krankheiten (z. B. der Alkoholkrankheit, andere verbreitete Suchtkrankheiten); der Förderung der Jugendpflege. Die Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung stehen im Einklang mit besonders förderungsfähigen Zwecken gemäß Abgabenordnung.
(3) Der Verein unterstützt den bei der Hansestadt Stralsund als Gebietskörperschaft bestehenden Kommunalen Präventionsrat sowie den beim Land Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung in ihrer Arbeit durch ideelle Zusammenarbeit. Der Verein kann weiterhin jegliche Aktivitäten fördern, die dem vordergründigen Vereinszweck, der Kriminalitätsvorbeugung, dienlich sind (z.B. Vorträge Suchtprävention, Unterstützung von Jugendförderungseinrichtungen zur Freizeitgestaltung Jungendlicher).
(4) Alle durch Spenden erworbenen Vereinsmittel stehen nur diesem Zweck zur Verfügung. Sächlicher Verbrauch ist hiervon unberührt.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kommunalen Präventionsrat der Hansestadt Stralsund, der das Vermögen für kriminalpräventive Maßnahmen einsetzt.
§ 3 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
§ 4 Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder unterstützen den Gedanken der Kriminalprävention durch ihre aktive theoretische und praktische Tätigkeit. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins durch Ihre Sach- und Fachkompetenz. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die kriminalitätsvorbeugenden Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Passive und ehrenamtliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 7 Beitrag
(1) Passive Mitglieder entrichten im Vereinsjahr einen Beitrag nach eigenem Ermessen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Aktive Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe der Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.
(2) Bei aktiven Mitgliedern, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht gemäß Beitragsordnung entrichtet haben, erlischt automatisch die Mitgliedschaft. Erfolgt die Beitragszahlung nicht bis Ende des 2. Quartals, wird angemahnt; bis Ende des 3. Quartals keine Zahlung, wird ein zweites Mal angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch (a) Tod, (b) freiwilligen Austritt, (c) Streichung aus der Mitgliederliste und (d) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7, Abs. 2, Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: (a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und (b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Vorstandssprecher, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und der Vorstandsprecher sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Ab- bzw. Neuwahl von Vorstandmitgliedern ist vorzeitig möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, davon muss einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis spätestens zum Ende des laufenden Jahres stattzufinden. . Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Vereinsmitglieder werden durch den Vor-stand in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung der Versammlung eingeladen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse von 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen, die daraufhin die Rechnungsprüfer bestellt.
(4) Aktive Mitglieder des Vereins erhalten gleichberechtigt eine (1) Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über a) den Haushaltsplan des Vereins, b) Satzungsänderungen, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, und c) die Auflösung des Vereins.
Über diese Punkte darf nur abgestimmt werden, wenn sie auf der mit der Einladung veröffentlichten Tagesordnung aufgeführt waren.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Stimmen vertreten sind.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.08.1997 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Hansestadt Stralsund eingegangen ist.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.12.1997 wurde die Satzung zu § 2 und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.2009 in § 2 Absatz 6 und § 11 Absatz 1 geändert bzw. neugefasst.
Vereinsbüro: Frankendamm 5 * 18439 Stralsund * Telefon/Telefax 03831 - 25 44 16

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Letzte Aktualisierung | 2009-12-08